§ 182 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 182 GVG (Protokoll)

§ 182 (Protokoll)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.