§ 182 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 182 GVG (Protokoll)

§ 182 (Protokoll)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.