§ 191 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
FÜNFZEHNTER TITEL Gerichtssprache

§ 191 GVG (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)

§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.