§ 1930 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.