§ 23 d GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 23 d GVG (Zuweisung von Familiensachen mehrerer Bezirke)

§ 23 d (Zuweisung von Familiensachen mehrerer Bezirke)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.