§ 47 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 47 SGB XII Vorbeugende Gesundheitshilfe

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. 2Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.