§ 50 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 50 GVG (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.