§ 59 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER TITEL Landgerichte

§ 59 GVG (Besetzung und Spruchkörper)

§ 59 (Besetzung und Spruchkörper)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden. (3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.