§ 6 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 6 StBVV Mehrere Auftraggeber

§ 6 Mehrere Auftraggeber

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. (2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. 2Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.