§ 61 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 61 GNotKG Rechtsmittelverfahren

§ 61 Rechtsmittelverfahren

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. (2) 1Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. 2Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.