§ 7 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 GvKostG Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. (2) 1Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. 2§ 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 4Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.