§ 71 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
FÜNFTER TITEL Landgerichte

§ 71 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen)

§ 71 (Zuständigkeit in Zivilsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig 1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; 2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; 4. für Verfahren nach a) weggefallen b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293 c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39 a und 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; 5. in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,