§ 73 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 73 GenG Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. 2Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. (2) 1Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. 2Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8 a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. 3Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. 4Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt. (3)