§ 94 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 94 GVG (Zuständigkeit)

§ 94 (Zuständigkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.