Autor: Gülpen |
Das Amt erlischt, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird (§ 106 BGB), ferner wenn nach § 1896 BGB zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, und zwar unabhängig vom Aufgabenkreis des Betreuers (vgl. § 2225 zweite Alternative i.V.m. § 2201 BGB).
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