14 Monate nach dem Bewertungsstichtag erfolgter Grundstücksverkauf als neue Tatsache bei der Bedarfsbewertung im Hinblick auf den gemeinen Wert des Grundstücks am Bewertungsstichtag
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 3258/06 B
DRsp Nr. 2010/11596
14 Monate nach dem Bewertungsstichtag erfolgter Grundstücksverkauf als neue Tatsache bei der "Bedarfsbewertung" im Hinblick auf den gemeinen Wert des Grundstücks am Bewertungsstichtag
1. Wird im Falle der Bedarfsbewertung der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks erst nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides geltend gemacht, kann dieser gemeine Wert nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2AO erfüllt sind.2. Bei einem Grundstücksverkauf zu einem Kaufpreis, der unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten "Bedarfswert" des Grundstücks liegt, ist der niedrigere, im normalen Geschäftsverkehr zustandegekommene Kaufpreis auch dann eine neue Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2AO in Bezug auf den am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswert des Grundstücks, wenn der Kaufvertrag nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst rund 14 Monate nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden ist.
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