Autor: Mangold |
Aufgrund der Anfechtung ist die Verfügung als von Anfang an als nichtig zu betrachten (§ 142 BGB). Frühere Verfügungen leben ggf. wieder auf.
Es ist jedoch nicht das gesamte Testament, sondern lediglich die einzelne Verfügung, die an dem Willensmangel gelitten hat, nichtig. Allerdings wirkt die Nichtigkeit absolut, also nicht nur in Beziehung auf den Anfechtenden selbst. Dritte profitieren daher evtl. ebenfalls von der Anfechtung (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 08.05.1985 - IVa ZR 230/83).
Eine Anfechtung nach § 2079 BGB führt grundsätzlich zur ex-tunc-Nichtigkeit des gesamten Testaments, außer es ist anzunehmen, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage eine einzelne Verfügung getroffen haben würde (§ 2079 Satz 2 BGB).
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