4.4 Dauervollstreckung

Autor: König

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, eine Dauervollstreckung über den gesamten, aber auch nur über Teile des Nachlasses anzuordnen, wobei er die Dauer der Vollstreckung grundsätzlich frei bestimmen kann (§ 2209 BGB). In der Praxis häufig vorkommend beschränkt der Erblasser einen Erben mit der Testamentsvollstreckung, bis der Erbe ein gewisses Alter erreicht hat. Hat der Erblasser keine ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Dauer der Vollstreckung angeordnet, gilt die dreißigjährige Frist des § 2210 Satz 1 BGB, wobei sich die Frist vom Beginn des Erbfalls an rechnet. § 2210 Satz 2 BGB eröffnet dem Erblasser jedoch die Möglichkeit, die Dauervollstreckung bis zum Tod des Erben, auch des Nacherben, anzuordnen. In diesem Fall gilt die zeitliche Grenze von 30 Jahren nicht.

Anderes gilt, wenn der Erblasser das Ende der Testamentsvollstreckung an den Tod des Testamentsvollstreckers bindet. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, Urt. v. 05.12.2007 - IV ZR 275/06).

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