Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, das Amt niederzulegen oder zu kündigen. Das Amt endet auch, wenn der Testamentsvollstrecker rechtskräftig durch Beschluss aus seinem Amt entlassen worden ist (§ 2227BGB).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.