4.7 Beendigung der Testamentsvollstreckung

Autor: König

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, das Amt niederzulegen oder zu kündigen. Das Amt endet auch, wenn der Testamentsvollstrecker rechtskräftig durch Beschluss aus seinem Amt entlassen worden ist (§ 2227 BGB).