Autor: Gülpen |
Der Testamentsvollstrecker ist auch im Prozess nicht Vertreter der Erben, er ist vielmehr selbst Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1988 - IVa ZR 163/87, NJW 1988, 1390). Er ist in dem von ihm geführten Prozess Partei und kann als solche vernommen werden (§§ 445 ff. ZPO), der Erbe als Zeuge (§§ 373 ff. ZPO). Der Erbe kann dem vom Testamentsvollstrecker geführten Prozess als Nebenintervenient beitreten und gilt dann als Streitgenosse des Testamentsvollstreckers.
Die §§ 2212, 2213 BGB regeln, wer zur Prozessführung berechtigt ist, wenn ein Recht für oder gegen einen Nachlass gerichtlich geltend gemacht wird, für den ein Testamentsvollstrecker ernannt ist. Regelungsgegenstand des § 2212 BGB ist das , d.h. die gerichtliche Geltendmachung von Rechten, die zum Nachlass gehören. § betrifft dagegen das , in dem ein Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemacht wird.
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