7.2 Anzeige des Erwerbsvorgangs innerhalb von drei Monaten

Autor: Christ

Anforderungen an die Erwerbsanzeige

Jeder Erwerb ist von der erwerbenden Person bzw. bei Zuwendungen unter Lebenden auch von der zuwendenden Person innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen30 ErbStG). Ein besonderes Formular ist nicht zu verwenden, es reicht eine formlose schriftliche Mitteilung, welche die beteiligten Personen, den Todeszeitpunkt und -ort der Erblasserin/des Erblassers bzw. den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, den Gegenstand und den Wert sowie den Rechtsgrund des Erwerbs benennt. Darüber hinaus sind Angaben zu dem persönlichen Verhältnis der Beteiligten bzw. der verstorbenen Person zu den erwerbenden Personen und zu etwaigen Vorerwerben zu machen (§ 30 Abs. 4 ErbStG).

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Wichtig! Ausnahmen von der Anzeigepflicht: In bestimmten Fällen ist von der erwerbenden bzw. zuwendenden Person keine Anzeige zu erstatten (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das sind Fälle, in denen das Finanzamt von dem steuerpflichtigen Vorgang durch andere, etwa das Notariat oder das Nachlassgericht, Kenntnis von dem Vorgang erhält. Nicht erklärungspflichtig ist danach eine Zuwendung unter Lebenden, wenn diese gerichtlich oder notariell beurkundet wurde, wie z.B. die Schenkung einer Immobilie, die notariell zu beurkunden ist.

Erwerb ausländischen Vermögens