KG - Beschluss vom 02.11.2015
6 W 112/15
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI G 358/14

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin

KG, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 6 W 112/15

DRsp Nr. 2016/1213

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin

Eine schwere Beleidigung einer Miterbin unter Gebrauch einer derben Formulierung, die in den Raum stellt, dass die Erbin persönliche Beziehungen zu dem Erblasser oder einem Dritten nur des Geldes wegen aufgenommen und unterhalten habe, stellt einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB dar.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 04.09.2015 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 800.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

I.