KG - Beschluss vom 11.07.2014
6 W 59/14
Normen:
BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 834/11

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

KG, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 6 W 59/14

DRsp Nr. 2015/9111

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

1. Ein wichtiger Grund i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB für die Abberufung des Testamentsvollstreckers liegt nicht vor, wenn dieser seiner Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hinreichend nachgekommen ist. 2. Die Instandhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft ist nicht als Vermögenswert in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, da die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans gebildete Instandhaltungsrücklage als solche zweckgebundenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt, das der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt. Da der einzelne Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Auszahlung des auf sein Wohnungseigentum entfallenden Anteils hat, stellt dieser Anteil auch keinen gesonderten Nachlassgegenstand dar.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 35. (vom 06.10.2013), 36. (vom 25.09.2013) und 37. (vom 23.09.2013) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. August 2013 - 67 VI 834/11 - werden auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 65.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe:

I.