BFH - Urteil vom 25.06.2014
I R 41/12
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 59; AO § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2239/09

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Abweichung der tatsächlichen Geschäftsführung von den Satzungsbestimmungen einer als gemeinnützig anerkannten GmbH

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen I R 41/12

DRsp Nr. 2015/107

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Abweichung der tatsächlichen Geschäftsführung von den Satzungsbestimmungen einer als gemeinnützig anerkannten GmbH

NV: Ist im Gesellschaftsvertrag einer sog. Förderkörperschaft bestimmt, dass der Satzungszweck der Förderkörperschaft mit dem Satzungszweck der empfangenden Körperschaft übereinstimmen muss und werden Mittel an eine Körperschaft weitergegeben, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzungsbestimmungen (§§ 59, 63 Abs. 1 AO).

Ist als Gesellschaftszweck einer GmbH die Förderung der Wissenschaft und des Sports angegeben, so liegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vor, wenn die GmbH nahezu ihre gesamten Einnahmen einem Verein zuwendet, der zwar auch als gemeinnützig anerkannt ist, jedoch wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Bekämpfung von Tierseuchen. Denn in diesem Fall entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Satzungsbestimmungen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 59; AO § 63 Abs. 1;

Tatbestand