BGH - Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 173/13
Normen:
GVG § 21f Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 232
BauR 2015, 1202
FamRZ 2015, 1023
MDR 2015, 534
NJW 2015, 1685
NZBau 2015, 368
WM 2015, 1391
ZfBR 2015, 464
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/08
OLG Rostock, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 110/10

Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauernden Verhinderung des vorsitzenden Richters

BGH, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen VII ZR 173/13

DRsp Nr. 2015/6781

Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauernden Verhinderung des vorsitzenden Richters

a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87).b) Als ein die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigender Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist auch sein endgültiges Ausscheiden aus dem Spruchkörper wegen Elternzeit und anschließender Beurlaubung (hier: insgesamt zwei Jahre und vier Monate) anzusehen.c) Eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden über einen Zeitraum von sieben Monaten und 23 Tagen ist grundsätzlich nicht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG vereinbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grund- und TeilendUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Kürzung der Haftung der Beklagten zu 1 wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Stadt W. und des Projektsteuerers I. sowie eine Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 9 Nr. 9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen abgelehnt worden sind.