OLG München - Beschluss vom 12.10.2006
31 Wx 75/06
Normen:
BGB § 2087 § 2270 § 2271 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 725
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 1696/05 - 30.03.2006,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - VI 365/04,

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

OLG München, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 75/06

DRsp Nr. 2006/29232

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

»Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in einem gemeinschaftlichen Testament.«

Normenkette:

BGB § 2087 § 2270 § 2271 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin verstarb am 22.6.2004 im Alter von 77 Jahren. Ihr Ehemann war im Jahr 2002 vorverstorben. Die Ehe der Erblasserin blieb kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist der Neffe der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Neffen des vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 10.9.1991 einen Erbvertrag, in welchem sie Testamentsvollstreckung für den Erbfall nach dem Längstlebenden anordneten. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 3 bestimmt. In dem notariellen Erbvertrag wurden im Übrigen Erbeinsetzungen nicht getroffen, da die Vertragschließenden bereits ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament errichtet hatten, welches sie voll aufrechterhalten wollten.

Des Weiteren hinterließen die Erblasser und ihr Ehemann folgendes gemeinschaftliche Testament:

"Unser Testament

Voll geschäftstüchtig und testierfähig errichten wir,

die Eheleute A. und O. F., geb. R., das folgende

Testament