I.
Streitig ist, ob die anlässlich einer Grundstücksschenkung übernommene Investitionsverpflichtung als Gegenleitung den Wert der Schenkung mindert.
Mit notariellem Vertrag vom 24.10.1991 (Bl. 74 Finanzamts-Akte) hatten Frau Z. und die T. GmbH & Co. KG (künftig: KG) von der Treuhandanstalt ... das Anlage- und Umlaufvermögen der ... GmbH (künftig: GmbH) erworben. Alleingesellschafter der Komplementär GmbH der KG war der Kläger, der zugleich alleiniger Kommanditist der KG war. Käufer des Grundvermögens der GmbH war Frau Z. (Kaufgegenstand I). Käufer des übrigen Anlage- und Umlaufvermögens war die KG (Kaufgegenstand II), die zugleich die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernahm.
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