FG München - Urteil vom 08.05.2002
4 K 4734/99
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 ; BGB § 2150 ;

Abgrenzung von Miterbin zu Sachvermächtnisnehmerin

FG München, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 4734/99

DRsp Nr. 2002/13632

Abgrenzung von Miterbin zu Sachvermächtnisnehmerin

Hat die Erblasserin ohne Erbquotenbestimmung ihr Vermögen nach Vermögensgruppen verteilt, so liegt eine Einsetzung als Miterbin und nicht als Sachvermächtnisnehmerin vor.

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2 ; BGB § 2150 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Miterbin oder Sachvermächtnisnehmerin ist.

I.

Die am 28. Dezember 1995 verstorbene Erblasserin, F. hatte verschiedene Testamente errichtet. Mit notariellem Testament vom 14. Februar 1983 (Bl. 13 ff. FA-Akte) hatte sie zu "alleinigen und ausschließlichen Erben" den ... und das Komitee für ... eingesetzt. Am 2. Dezember 1991 (Bl. 19 FA-Akte) hatte die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament errichtet, in dem sie das ... zu 40 %, den ... zu 20 % und den ... zu 40 % als Erben einsetzte.

Des Weiteren hatte die Erblasserin ein eigenhändiges Testament (Bl. 24 FA-Akte) gefertigt, in dem sie der Klägerin das Haus ... und den Hund ... "vermacht" hatte (Verkehrswert 726.000 DM, Bl. 73 FA-Akte; s.a. Bl. 82 FA-Akte).

Mit wiederum handschriftlichem Testament vom 26. August 1995 (Bl. 25 FA-Akte) vermachte die Erblasserin das Haus mit Inventar einschließlich Schmuck und Silber der Klägerin allein.