SchlHOLG - Urteil vom 04.10.2006
15 UF 50/06
Normen:
BGB § 516 ; BGB § 518 ; BGB § 1378 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 820
MDR 2007, 410
NJW-RR 2007, 508
NotBZ 2007, 379
OLGReport-Schleswig 2006, 823
OLGReport-Schleswig 2006, 823
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 160/05

Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung

SchlHOLG, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 15 UF 50/06

DRsp Nr. 2007/2047

Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung

»Eine ehebedingte Zuwendung ist ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art, der darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern. Eine solche Zuwendung hat ihren Grund in der Ehe und geht von ihrem Fortbestand aus. Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung sondern um eine Schenkung.«

Normenkette:

BGB § 516 ; BGB § 518 ; BGB § 1378 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien waren von 1969 bis 1984 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.

Die Parteien vereinbarten mit notarieller Urkunde des Notars Dr. X in B. vom 21. April 1982, für den Fall der Scheidung der Ehe gegenseitig auf die Geltendmachung irgendwelcher Zugewinnansprüche und Versorgungsausgleichsansprüche zu verzichten. Weiterhin wurde ein wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt vereinbart.

Am 26. Dezember 1983 trafen die Parteien privatschriftlich eine "Scheidungsfolgenvereinbarung". Sie vereinbarten u.A. unter Ziffer V.:

"V. Zugewinn