BGH - Beschluss vom 14.03.2007
XII ZB 36/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 714
DNotZ 2007, 772
FamRZ 2007, 889
FuR 2007, 269
MDR 2007, 887
NJW-RR 2007, 865
NotBZ 2007, 255
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 135/04
AG Kempten, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 319/01

Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZB 36/05

DRsp Nr. 2007/8286

Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

»Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. August 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.