BFH - Beschluss vom 06.02.2014
I B 168/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 7g Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 921
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 782/12

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Rückgängigmachung von Ansparrücklagen im Zuge der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH

BFH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen I B 168/13

DRsp Nr. 2014/6108

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Rückgängigmachung von Ansparrücklagen im Zuge der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH

1. NV: Bei Einbringung eines Einzelunternehmens gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Geschäftsanteile. Der Einbringende kann deshalb im Rahmen der Ermittlung seines Einbringungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Betrag für eine fortgeführte Ansparrücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. sei unzutreffend. 2. NV: Maßgeblich auch für die Besteuerung des Einbringenden ist insoweit der Wert, der der Besteuerung der Kapitalgesellschaft tatsächlich zugrunde gelegt worden ist. Erlässt das für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige FA zunächst einen Körperschaftsteuerbescheid mit erklärungsgemäßem Wertansatz und ändert es diesen später unter "Korrektur" dieses Wertansatzes ab, sind die korrigierten Werte maßgeblich.