BFH - Urteil vom 19.01.2010
X R 17/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4454/07

Abziehbarkeit von Beerdigungskosten eines Vermögensübergebenden als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich eines Dritten als Erben

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen X R 17/09

DRsp Nr. 2010/5232

Abziehbarkeit von Beerdigungskosten eines Vermögensübergebenden als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich eines Dritten als Erben

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übernahm im Übergabevertrag vom 22. Juni 1990 als Gegenleistung für die Übergabe mehrerer Grundstücke samt Gebäuden u.a. die Verpflichtung, die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung seiner Eltern, der Vermögensübergeber, zu tragen.

Nach dem Tod der letztversterbenden Mutter des Klägers entstanden diesem unstreitig Beerdigungskosten in Höhe von 4.149 EUR. Erbin der Mutter war die Schwester des Klägers.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 fest, ohne die geltend gemachten Beerdigungskosten zu berücksichtigen.