FG Nürnberg - Urteil vom 25.06.2015
4 K 114/14
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 14 Abs. 1; ErbStG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 8

Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des Schenkungsteuerbescheids für einen Vorerwerb

FG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 114/14

DRsp Nr. 2015/18297

Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des Schenkungsteuerbescheids für einen Vorerwerb

Der Erlass eines geänderten Schenkungssteuerbescheides für den Vorerwerb stellt kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit für den Schenkungsteuerbescheid des nachfolgenden Erwerbs im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 14 Abs. 1; ErbStG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt einen bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach Änderung des Schenkungsteuerbescheids für einen Vorerwerb ändern konnte.

I. Vorerwerb

Mit notariellem Vertrag vom 21.05.2002 (Notar D, URNr.: 2…) übertrug der Vater der Klägerin, E, an die Klägerin nach V. des Vertrags dort genauer beschriebene Gesellschaftsanteile an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Bestände von Gesellschafterverrechnungs- und Kapitalkonten, Anteile an einer Grundstücksgesellschaft und Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Das Finanzamt erließ für diese Zuwendung an die Klägerin adressierte Schenkungsteuerbescheide, im Einzelnen:

Schenkungsteuerbescheid vom 16.06.2005, nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Schenkungsteuer 994 €,