Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1) nach einem Geschäftswert von 87.500,00 €.
I.
Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am ... 2012 verstorbenen X. Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter, der Beteiligte zu 2) der Sohn der Erblasserin.
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