SchlHOLG - Beschluss vom 27.01.2014
3 Wx 75/13
Normen:
§§ 2270, 2271 BGB;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 202/12

Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung; Auslegung eines Ehegattentestaments

SchlHOLG, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 75/13

DRsp Nr. 2014/4659

Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung; Auslegung eines Ehegattentestaments

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen anschließend - vor der nachfolgenden Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder -, der Längstlebende solle "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können", spricht angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts und fehlender Anhaltspunkte außerhalb des Testamentes jedenfalls die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testamentes dafür, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint ist und dem Längstlebenden nicht das Recht eingeräumt werden soll, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Orientierungssätze: Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1) nach einem Geschäftswert von 87.500,00 €.

Normenkette:

§§ 2270, 2271 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am ... 2012 verstorbenen X. Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter, der Beteiligte zu 2) der Sohn der Erblasserin.