BFH - Urteil vom 23.03.2016
IV R 9/14
Normen:
EStG 2009 § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 7g;
Fundstellen:
BFHE 253, 542
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 159/13

Anerkennung eines im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhung geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags

BFH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV R 9/14

DRsp Nr. 2016/13707

Anerkennung eines im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhung geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht (entgegen BMF-Schreiben vom 20. November 2013 IV C 6–S 2139–b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 26).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 7g;

Gründe

I.