FG Münster - Urteil vom 05.02.2002
6 K 6565/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 812
ZEV 2002, 520

Anerkennung von Versorgungsleistungen trotz Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung im Vorjahr

FG Münster, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 6565/99 E

DRsp Nr. 2002/9533

Anerkennung von Versorgungsleistungen trotz Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung im Vorjahr

Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung muss die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen an nahe Angehörige aufgrund eines Vermögensübergabevertrages als dauernde Lasten für jeden Veranlagungszeitraum selbständig geprüft werden. Folglich ist es unschädlich, wenn die Rentenvereinbarung in einem Vorjahr nicht eingehalten wurde.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit einer dauernden Last.

Der im Jahre 19.. geborene Kläger (Kl.) ist Kaufmann. Er bezieht u. a. aus Beteiligung an der A. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1987 übertrug seine Mutter, Frau A., ihren Kommanditanteil an der Firma A. GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000,00 DM an den Kl. und in Höhe von 20.000,00 DM an dessen Bruder, den Kaufmann B. Als Gegenleistung ist in § 2 des Vertrages folgendes vereinbart:

"Zum Ausgleich der Abtretungen haben die Erschienenen zu 2.) und 3.) folgende Gegenleistung zu erbringen:

Die Erschienenen zu 2.) und 3.) zahlen an die Erschienene zu 1.) eine lebenslängliche Versorgungsrente. Diese Rente beträgt 16 % des jährlichen Restgewinns der Kommanditgesellschaft (nach Abzug von Eigenkapital, Zinsen und Tätigkeitsvergütungen), mindestens jedoch 2.500,00 DM pro Monat.