OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2016
I-3 Wx 314/15
Normen:
BGB § 1944; BGB § 2306 Abs. 1; BGB § 2361; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 82
FamRZ 2017, 925
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 05.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 138/15

Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 314/15

DRsp Nr. 2017/1736

Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

1. Die Versäumung der Erbausschlagungsfrist des § 1944 BGB kann wirksam angefochten werden wegen eines Inhaltsirrtums, der auch darin liegen kann, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten, sondern wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (Hier macht der Antragsteller - erfolgreich - geltend, er sei davon ausgegangen, dass ihm als Erbe trotz umfangreicher Vermächtnisse auf jeden Fall der Pflichtteilsanspruch bleibe; dass dies gemäß § 2306 BGB nur gelte, wenn er die Erbschaft fristgerecht ausschlage, sei ihm nicht bekannt gewesen.). 2. Die ggf. die Annahme eines beachtlichen Inhaltsirrtums rechtfertigende Gefahr, dass der rechtsunkundige Erbe über die Rechtsfolgen einer Annahme bzw. fehlenden Erbausschlagung im Unklaren ist, besteht auch nach Neuregelung des § 2306 BGB fort (Anschluss des Senats an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, NJW 2016, 2954).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 5. November 2016 - Az. 14 VI 138/15 - wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 25. November 2014 - Az. 14 VI 475/14 - einzuziehen.

Beschwerdewert: bis 13.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1944; BGB § 2306 Abs. 1; BGB § 2361; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I.