OLG München - Beschluss vom 28.07.2015
31 Wx 54/15
Normen:
BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 1956;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1418
ZEV 2015, 547
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1159/12

Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 54/15

DRsp Nr. 2015/14543

Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

1. Die falsche Vorstellung eines Erben, eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung sei verjährt, betrifft die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich seines Bestandes an Aktiva und Passiva.2. Insoweit liegt ein Irrtum des Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vor, wenn nach Durchführung eines Zivilverfahrens feststeht, dass die Forderung entgegen der Vorstellung des Erben nicht verjährt ist, und sich der Nachlass nunmehr als überschuldet erweist.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Nachlassgericht - vom 8.12.2014 wird aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Ingolstadt - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschein vom 22.03.2013 einzuziehen.

Normenkette:

BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 1956;

Gründe

I.

Der Erblasser, der am 10.6.2012 verstorben ist, war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging der Beteiligte zu 2 hervor. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Der Beteiligte zu 3 ist am 27.7.2014 verstorben.