KG - Beschluss vom 04.09.2015
6 W 92/15
Normen:
BGB § 1956; BGB § 1945; BGB § 1955;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 150/12

Anfechtung des Unterlassens der Einreichung der gerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist

KG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 6 W 92/15

DRsp Nr. 2016/1218

Anfechtung des Unterlassens der Einreichung der gerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist

Das Unterlassen der Einreichung der gerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich weder um eine tatsächliche, noch um eine fingierte Willenserklärung handelt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Neukölln - Nachlassgericht - vom 22. Juli 2015 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 500,-- Euro zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1956; BGB § 1945; BGB § 1955;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.