OLG Celle - Urteil vom 21.03.2007
3 U 168/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 675 § 1600d § 1934d (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 592
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 416/05

Anforderungen an Anfechtung eines Vertrages über vorzeitigen Erbausgleich durch nichteheliches Kind - Anwaltshaftung bei unterbliebener Anfechtung?

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 3 U 168/06

DRsp Nr. 2007/8544

Anforderungen an Anfechtung eines Vertrages über vorzeitigen Erbausgleich durch nichteheliches Kind - Anwaltshaftung bei unterbliebener Anfechtung?

»Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 675 § 1600d § 1934d (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch.