BGH - Beschluss vom 17.03.2015
VIII ZR 298/14
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1184
ZEV 2015, 367
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 402/13
LG Mannheim, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 43/14

Anforderungen an das Schriftformerfordernis der Bezeichnung eines aus den Erben in Erbengemeinschaft bestehenden Vermieters

BGH, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 298/14

DRsp Nr. 2015/8630

Anforderungen an das Schriftformerfordernis der Bezeichnung eines aus den Erben in Erbengemeinschaft bestehenden Vermieters

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Der Beklagten wird für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.