Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Der Beklagten wird für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. bewilligt.
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