OLG München - Beschluss vom 16.03.2015
34 Wx 430/14
Normen:
BGB § 2205 S 3; GBO § 29; GBO § 35; GBO § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1833
ZEV 2015, 365
ZEV 2015, 6

Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung bei Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines Vermächtnisses durch den TestamentsvollstreckerBegriff der entgeltlichen Verfügung des Testamentssvollstreckers

OLG München, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 430/14

DRsp Nr. 2015/5379

Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung bei Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker Begriff der entgeltlichen Verfügung des Testamentssvollstreckers

1. Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter - durch einen Pfleger zu vertretender - Nacherben bedarf es nicht, soweit der Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile eines Grundstücks erfüllungshalber an Vermächtnisnehmer überträgt. Entgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt. In diesem Fall ist es zum Grundbuchvollzug weder erforderlich, dass sich das Vermächtnis aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, noch dass die Stellung der Erben durch Erbschein nachgewiesen wird.2. Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, wenn Miteigentumsanteile anteilig auf die Erben übertragen werden sollen und das -privatschriftliche - Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält.

Tenor

I. II. III.