Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 28. August 2017 aufgehoben.
I.
Die Beteiligte zu 4 ist aufgrund testamentarischer Erbfolge im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Das Grundstück ist bebaut mit einem voll unterkellerten Ferienhaus mit Erdgeschoss und nicht ausbaubarem Dachgeschoss und hat eine Wohnfläche von 75 m2.
In Abteilung II unter lfd. Nr. 3 ist ein Nacherbenvermerk eingetragen wie folgt:
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