Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.
I.
Die Beteiligte ist die Witwe des - am 26.02.2012 verstorbenen - eingetragenen Eigentümers.
Die Eheleute hatten am 02.08.2011- knapp ein halbes Jahr vor dem Tod des Erblassers - einen notariellen Erbvertrag - Urk.Nr. 727/2011 Notar Dr. R. - geschlossen, durch den sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, wobei sie sich das Recht eines jederzeitigen Rücktritts vorbehielten.
Am 09.05.2012 hat die Beteiligte unter Bezugnahme auf den vorgenannten Erbvertrag die Grundbuchberichtigung beantragt.
Durch Zwischenverfügung vom 11.09.2012 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 03.11.2011 -
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