Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bingen am Rhein vom 14. Februar 2014 aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bingen am Rhein angewiesen, über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu befinden.
I.
Die Beteiligte ist die Witwe des am 2. Mai 2012 gestorbenen und im Grundbuch zusammen mit ihr zu je 1/2 - Anteil eingetragenen Eigentümers des vorbezeichneten Grundstücks. Die Eheleute hatten am 29. März 2012 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, wobei sie sich das Recht eines jederzeitigen und nicht von Bedingungen abhängigen Rücktritts von dem Erbvertrag vorbehielten. Der Erbvertrag wurde am 15. Mai 2012 durch das Nachlassgericht eröffnet.
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