OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.07.2014
3 W 22/14
Normen:
BGB § 2296 Abs 2 Satz 2; GBO § 35 Abs 1 Satz 1; BNotO § 78 c Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 14.02.2014

Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 3 W 22/14

DRsp Nr. 2016/321

Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts

Befindet sich in der Nachlassakte keine notariell beurkundete, vertraglich vorbehaltene Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag, so darf das Grundbuchamt (bei demselben Amtsgericht) von der Nichtexistenz eines solchen Rücktritts ausgehen.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bingen am Rhein vom 14. Februar 2014 aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bingen am Rhein angewiesen, über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu befinden.

Normenkette:

BGB § 2296 Abs 2 Satz 2; GBO § 35 Abs 1 Satz 1; BNotO § 78 c Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist die Witwe des am 2. Mai 2012 gestorbenen und im Grundbuch zusammen mit ihr zu je 1/2 - Anteil eingetragenen Eigentümers des vorbezeichneten Grundstücks. Die Eheleute hatten am 29. März 2012 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, wobei sie sich das Recht eines jederzeitigen und nicht von Bedingungen abhängigen Rücktritts von dem Erbvertrag vorbehielten. Der Erbvertrag wurde am 15. Mai 2012 durch das Nachlassgericht eröffnet.