Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 20. Januar 2014 teilweise geändert:
Die Vergütung der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis einschließlich Dezember 2013 wird auf insgesamt 5.829,00 EUR (174 Std. á 33,50 EUR) festgesetzt.
Die Nachlasspflegerin ist berechtigt, diesen Betrag dem Nachlasskonto ... zu entnehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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