OLG München - Beschluss vom 18.02.2010
34 Wx 9/10
Normen:
BGB § 2205 S. 3; GBO § 29; GBO § 75;
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 12.01.2010

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts; Rechtsfolgen schwerer Mängel des Nichtabhilfeverfahrens

OLG München, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 9/10

DRsp Nr. 2010/4967

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts; Rechtsfolgen schwerer Mängel des Nichtabhilfeverfahrens

1. Über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde hat das Grundbuchamt grundsätzlich durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist. 2. Weist das Nichtabhilfeabhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das Beschwerdegericht die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (zu 1. und 2.: Anschluss an OLG München - 31. Zivilsenat - vom 4.2.2010, 31 Wx 13/10). 3. Erklärt der Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen. Der Testamentsvollstrecker verfügt nicht unentgeltlich, wenn die Verfügung in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wurde. Der Nachweis muss nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.

I. Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 12. Januar 2010 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden dem Amtsgericht Erding - Grundbuchamt - zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 2205 S. 3; GBO § 29; GBO § 75;

Gründe: