Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Schöneberg vom 17. Januar 2014 - 60 VI 694/12 - wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Amtsgericht hat durch Ziffer 1) des Beschlusses vom 7. Januar 2014 die Beteiligte zu 5) aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin auf ihre Kosten entlassen und den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist rechtzeitig erhobene und auch im übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 5).
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