KG - Beschluss vom 09.08.2013
6 W 138/12
Normen:
BGB § 2203; BGB § 2205;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 51/11
AG Mitte - 62 VI 213/08,

Anforderungen an die Anordnung der Testamentsvollstreckung

KG, Beschluss vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 6 W 138/12

DRsp Nr. 2015/9215

Anforderungen an die Anordnung der Testamentsvollstreckung

Eine letztwillige Verfügung, wonach sich eine bestimmte Person weiterhin um die Angelegenheiten des Erblassers kümmern soll, auch nach seinem Tod, enthält regelmäßig nicht die Anordnung der Testamentsvollstreckung, sondern die Erteilung einer postmortalen Vollmacht.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 09.07.2012 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligte zu 5. haben die den Beteiligten zu 3. und 4. im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde beträgt 1.400.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 2203; BGB § 2205;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist verwitwet und kinderlos verstorben.

Die Beteiligte zu 1. war durch Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 9.1.2008 -Az. 50 XVII 181/07- zur Betreuerin der Erblasserin mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Pflegeeinrichtungen, Postangelegenheiten, Zutritt zur Wohnung und -sofern noch vorhanden- zum Gartengrundstück" bestellt worden.