KG - Beschluss vom 11.06.2013
6 W 52/13
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1; BGB § 2203; BGB § 2205;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 4477/04

Anforderungen an die Anordnung der TestamentsvollstreckungEntlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

KG, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 52/13

DRsp Nr. 2015/9217

Anforderungen an die Anordnung der Testamentsvollstreckung Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

1. Hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zugewiesen, nach Eintritt der angeordneten Nacherbfolge den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz zu verkaufen und aus dem Erlös die teilungsfähige Nachlassmasse zu bilden, so beschränkt sich gleichwohl der Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers nicht auf diese Aufgabe, da sich die grundlegenden Aufgaben des Testamentsvollstreckers direkt aus dem Gesetz ergeben, ohne dass es einer ausdrücklichen Bestimmung durch den Erblasser bedarf. Gerade bei ausgesetzten Vermächtnissen, der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie eines lebenslangen Nießbrauchrechts an Grundstücksanteilen dürfte es der Erblasser bis zum Eintritt des Nacherbfalls für notwendig erachtet haben, den Nachlass der Verwaltung und Verfügung eines Testamentsvollstreckers zu unterstellen.