KG - Beschluss vom 14.06.2013
6 W 92/13
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 383/72

Anforderungen an die Auswahl des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

KG, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 92/13

DRsp Nr. 2015/9218

Anforderungen an die Auswahl des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Dem Erben steht in Bezug auf die Person des zu ernennenden Testamentsvollstreckers kein Vorschlagsrecht zu. Es erweist sich vielmehr als ermessensfehlerfrei, wenn der Anregung des Erben, eines seiner leiblichen Kinder zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht gefolgt wird, sondern ein familienfremder Testamentsvollstrecker ernannt wird, weil dadurch persönliche Konflikte vermieden werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 2. Juni 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7. Mai 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000 € zurück gewiesen.

Normenkette:

BGB § 2200 Abs. 1;

Gründe:

Die am 2. Juni 2013 eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 7. Mai 2013, durch den das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt hat.